Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Abrechnung

Laut Mitteilung der KBV hat der Bewertungsausschuss die entsprechende Vergütungsregelung, die eigentlich bis zum 31. Dezember 2023 befristet war, um mehr als ein Jahr verlängert: Die neue Befristung gilt bis zum 14. Januar 2025.

Ärzte und Ärztinnen können die Erstbefüllung der ePA bis dahin weiter mit der Gebührenordnungsposition (GOP) 01648 abrechnen. Sie wird unverändert mit 89 Punkten bewertet und extrabudgetär vergütet. Für 2023 bedeutete das eine Honorierung in Höhe von 10,23 Euro. Die Patientenberatung zur ePA ist allerdings nicht Bestandteil der GOP, sie umfasst nur das erstmalige Befüllen der Akte mit Befunden, Arztbriefen und anderen Dokumenten, die für die aktuelle Behandlung relevant sind. Darauf weist die KBV ausdrücklich hin.

Beachtet werden muss außerdem, dass die GOP 01648 pro Patient nur einmal abrechnen werden kann. Deshalb sollten Vertragsärzte vor der Befüllung beim Patienten nachfragen, ob bereits Einträge von anderen Ärzten, Psychotherapeuten oder Zahnärzten vorgenommen wurden. Dann ist die GOP 01648 nämlich nicht mehr berechnungsfähig. Stattdessen greift die reguläre Zusatzpauschale für die ePA-Unterstützungsleistung nach der GOP 01647 (15 Punkte, 2023: 1,72 Euro).

Laufzeit der ePA-GOP hängt am Digital-Gesetz

Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sollen ab 15. Januar 2025 bestimmte Behandlungsdaten standardmäßig in die ePA einpflegen müssen. Das sieht jedenfalls der Gesetzentwurf zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz) vor. Ausnahmen gibt es nur, wenn die Versicherten nach dem „Opt-out-Prinzip“ ausdrücklich widersprechen. Sollte der Entwurf tatsächlich umgesetzt werden, könnte eine neue Vergütungsregelung für vertragsärztliche ePA-Tätigkeiten notwendig sein. Abhängig davon, wann die entsprechenden Beschlüsse fallen, wird der Bewertungsausschuss die Laufzeit der GOP 01648 entsprechend kürzen oder verlängern.