Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Abrechnung

Jede Kollegin und jeder Kollege weiß, dass die Rechnungen für Selbstzahler nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) gestellt werden müssen. Auch wenn man einen Abrechnungsdienstleister beauftragt hat, sollte man einigermaßen den Überblick behalten. Dadurch lassen sich ärgerliche Diskussionen vermeiden. Diese können, wie ich kürzlich hörte, aufkommen, wenn unter Kollegen zum Beispiel ein höherer Steigerungsfaktor in Rechnung gestellt wird.

Grundlage für die Abrechnung nach der GOÄ sind die Gebühren, um die es in § 4 geht. Nach den allgemeinen Bestimmungen der GOÄ sind Gebühren die Vergütung für ärztliche Leistungen (§ 4 (1)). Das bedeutet, dass in der Gebühr das ärztliche Honorar, der Ersatz der allgemeinen Praxiskosten sowie besondere damit abgegoltenen Kosten enthalten sind. Dies wird in § 4 (3) genauer erläutert.

Selbstständige ärztliche Leistung

  • In § 4 (2) wird dann präzisiert, dass der Arzt nur für selbstständige ärztliche Leistungen Gebühren berechnen kann. Das sind Leistungen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen). Beispiel: Dazu gehört die venöse Blutentnahme, die eine MFA oder eine MTA auf Anweisung erbracht hat. Die Anweisung kann relativ einfach erfolgen. So kann im Praxisverwaltungssystem hinterlegt sein, für welche Laborwerte bei einem Patienten zu einem bestimmten Termin Blut abgenommen werden soll. Je nach Praxisgröße nehmen dann darin erfahrene Mitarbeitende am Termin Blut ab. Voraussetzung dafür ist, dass die Ärztin oder der Arzt die nichtärztliche Mitarbeiterin (MFA/MTA) eingewiesen und sich von deren Können überzeugt hat.
  • Als eigene Leistungen kann der Arzt auch die Laborleistungen des Abschnitts M II des Gebührenverzeichnisses (Basislabor) berechnen, die nach seiner fachlichen Weisung unter der Aufsicht eines anderen Arztes in Laborgemeinschaften oder in von Ärzten ohne eigene Liquidationsberechtigung geleiteten Krankenhauslabors erbracht werden. Beispiel: Es muss klar differenziert werden zwischen den einzelnen Laborkapiteln M I bis M IV. M I mit den Nummern 3500 bis 3532 sind eigene Leistungen. Darunter fallen auch Laborergebnisse, die binnen vier Stunden nach Probenentnahme in der Praxis vorliegen. M II reicht von Nr. 3550 bis 3621. Die kann man im eigenen Praxislabor erbringen oder aber in einer Laborgemeinschaft untersuchen lassen. Ganz wichtig: Leistungen aus einer labormedizinischen Praxis fallen nicht unter diese Regelung! Bei dieser Entscheidung muss man die Vorgaben der Richtlinie der Bundesärztekammer (RiLiBÄK) berücksichtigen. Je nach Probenaufkommen kann sich das Praxislabor trotz Ringversuchspflicht rechnen oder nicht. Leistungen aus Kapitel M III und M IV setzen grob vereinfacht die Fachkunde voraus. Nur wer solche Leistungen schon erbracht und abgerechnet hat, bevor die Laborfachkunde verpflichtend wurde, kann diese weiterhin abrechnen. Wenn das Labor in der GOÄ-Serie behandelt wird, erfolgt eine präzise Erläuterung dieser Regeln. Fallstrick: Leistungen aus M III und M IV rechnet abgesehen von Ausnahmefällen der jeweilige Laborarzt ab. Wer als Arzt ohne Laborfachkunde zum Beispiel die Bestimmung des PSA-Wertes als Individuelle Gesundheitsleistung (IGeL) dem Leistungsempfänger in Rechnung stellt, kann dafür juristisch belangt werden! Dementsprechend muss man den Leistungsempfänger vorher darüber aufklären, dass er zwei Rechnungen erhält: Eine vom Arzt und eine vom Laborarzt.

Abrechnungseinschränkung

Wie im Kasten zu den Allgemeinen Bestimmungen GOÄ aufgeführt, nennt § 4 (2a) Einschränkungen bei der Abrechnung von Gebühren. Doch was bedeutet das im Einzelnen? Dass eine Hautnaht im Rahmen einer Operation nicht extra mit Nr. 2001 oder 2004 abgerechnet werden kann, ist eigentlich klar. Denn die jeweilige Nummer zum operativen Eingriff beinhaltet auch den abschließenden Wundverschluss. Ein Punkt, der eher problematisch ist: die neurologische Untersuchung und der Ganzkörperstatus. Im Ganzkörperstatus nach Nr. 8 ist die orientierende neurologische Untersuchung enthalten. Deswegen ist es nicht zulässig, die eingehende neurologische Untersuchung nach Nr. 800 parallel dazu abzurechnen. Das ist auch in den Abrechnungsausschlüssen beider GOÄ-Nummern aufgelistet. Generell kann man sagen, dass keine Leistung doppelt abgerechnet werden darf. Der Arzt kann aber auswählen, welche GOÄ-Nummer, die er vollständig erbracht hat, er abrechnet. So geht die Nr. 800 neben den Nrn. 5 bis 7 problemlos.

Generell, aber insbesondere bei Operationen, gilt das Zielleistungsprinzip. Wenn die Leistung A einzeln in der GOÄ aufgeführt ist, diese aber im speziellen Fall Teilleistung der ebenfalls in der GOÄ aufgeführten Leistung B ist, so dürfen Leistung A und B nicht zusammen abgerechnet werden.

Kosten

Wie schon eingangs erwähnt sind mit den Gebühren auch die Praxiskosten einschließlich der Kosten für den Sprechstundenbedarf, die Kosten für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten enthalten. Davon ausgenommen sind nur Kosten, die nach der GOÄ eigens berechnet werden können. Dies steht in § 4 (3). Das bedeutet, dass bei der aktuellen Preissteigerung für Gas und Ähnliches der Praxisertrag sinkt. Jetzt könnte man, wie einige Fachgesellschaften dies vorschlagen, die Gebühr mit einem höheren Steigerungsfaktor versehen. Dafür fehlt aber die Rechtsgrundlage, da die Inflation nicht zu den in § 5 aufgeführten Kriterien gehört, mit denen man einen höheren Steigerungsfaktor begründen kann. Auf diesen Aspekt wird im kommenden Heft genauer eingegangen.

Ein Fallstrick besteht darin, dass der Praxisbedarf in der GKV weiter gefasst ist als in der GOÄ. § 10 der Allgemeinen Bestimmungen, den wir in einer späteren Folge erläutern werden, geht darauf genauer ein.

Weiter steht in § 4 (3): Hat der Arzt ärztliche Leistungen unter Inanspruchnahme Dritter, die nach dieser Verordnung selbst nicht liquidationsberechtigt sind, erbracht, so sind die hierdurch entstandenen Kosten ebenfalls mit der Gebühr abgegolten. Diese Passage ist insbesondere wichtig, wenn Tätigkeiten unter Nutzung eines Krankenhauses erbracht werden. Da das Krankenhaus als Dritter keine Forderungen eintreiben kann, muss der abrechnende Arzt mit dem Krankenhaus im Binnenverhältnis regeln, wie viel der eingenommenen Gebühr er an den Dritten, sprich das Krankenhaus, zahlt.

In § 4 (5) steht dann, dass Kosten, die in den Gebühren enthalten sind, nicht extra berechnet und auch nicht abgetreten werden dürfen.

Aufklärung über weitere Kosten

Im letzten Absatz, nämlich § 4 (5), steht auch, dass der Arzt Leistungsempfänger darüber informieren muss, wenn Leistungen in seinem Auftrag von Dritten erbracht werden, die diese selbst mit dem Leistungsempfänger abrechnen. Bestes Beispiel dafür ist das Speziallabor aus M III/M IV. Besonders wichtig ist dabei, dass der Leistungsempfänger eine Vorstellung hat, welche finanzielle Belastungen auf ihn zukommen, wenn Kostenträger vermutlich nicht zahlen (BGB § 630c). Bei IGeL ist es sogar so, dass man keinen Anspruch auf das Honorar juristisch durchsetzen kann, wenn kein IGeL-Vertrag vorliegt, der die einzelnen GOÄ-Nummern samt Legende und Honorar enthält.

Allgemeine Bestimmungen GOÄ
§ 4 (2a) nennt Einschränkungen
Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Arzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Dies gilt auch für die zur Erbringung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen Leistungen methodisch notwendigen operativen Einzelschritte. Die Rufbereitschaft sowie das Bereitstehen eines Arztes oder Arztteams sind nicht berechnungsfähig.