Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Abrechnung

Gerade bei der Honorarabrechnung gegenüber chronisch Kranken ergeben sich aus dem Verzicht auf einzelne Nummern und dem festgelegten Begriff des Behandlungsfalls in der GOÄ gute Möglichkeiten, die erbrachten Leistungen vollständig, ertragssteigernd und trotzdem korrekt abzurechnen. Das wird am Beispiel regelmäßig wiederkehrender Leistungen bei chronisch Kranken deutlich.

In der unten stehenden Tabelle wird folgender Ablauf zugrunde gelegt: Patienten kommen alle drei Wochen zur Kontrolle ihrer Gerinnungswerte. Sie werden regelmäßig von Ärztinnen und Ärzten beraten und symptombezogen untersucht. Blutproben werden abgenommen und im Labor wird die TPZ ermittelt.

Tabelle Chroniker Abrechnung

Im selben Behandlungsfall kann es sinnvoll sein, auf eine gering bewertete Nummer zu verzichten, sh. Variante 1. Wird nämlich ein Patient an einem Tag beraten und symptombezogen untersucht, und es folgen weitere Leistungen ab Nummer 200 GOÄ, darf im selben Behandlungsfall nur einmal „1 und/oder 5“ gemeinsam mit diesen weiteren Leistungen berechnet werden. Sind 1 und/oder 5 erbracht, können Ärztinnen und Ärzte dafür ein Honorar von 21,44 € (2,3-facher Satz) berechnen. Kollidieren geringer bewertete Leistungen mit der oben zitierten Allgemeinen Bestimmung (GOÄ Abschnitt B Satz 2), kann auf deren Ansatz verzichtet werden. Dies ergibt dann das höhere Honorar, im Beispiel 21,44 € statt 12,24 €. Zudem ist die gemeinsame Berechenbarkeit mit Leistungen ab Nummer 200 nur bezüglich „1 und/oder 5“ beschränkt. Untersuchen Ärztinnen und Ärzte gründlicher, z.B. nach den Nummern 6, 7 oder 8, können diese Untersuchungen gemeinsam mit weiteren Leistungen immer berechnet werden. Dann fällt im selben Behandlungsfall nur Nummer 1 weg.

Patienten werden meist am gleichen Tag von der MFA noch über das Labor­ergebnis informiert, nötigenfalls werden zugleich auch ärztliche Anweisungen übermittelt.

Dafür kann Nummer 2 GOÄ angesetzt werden, allerdings nur, wenn sie zeitlich getrennt von den bereits erbrachten Leistungen erfolgt. Sowohl Nummer 2 GOÄ als auch Nummer 250 für die Blutentnahme sind delegationsfähig. In der Rechnung sollte die Uhrzeit, zu der Nummer 2 erbracht wurde, stehen!

Das geringe Honorar für GOÄ-Nummer 2 steht im Gegensatz zu ihren umfangreichen Vorgaben und Begleitumständen im GOÄ-Text. Dagegen kann eine zweite ärztliche Beratung am gleichen Tag mit der wesentlich besser bewerteten Nummer GOÄ 1 berechnet werden, wenn Ärztin/Arzt (auch telefonisch) mit dem Patienten über das aktuelle Laborergebnis spricht.